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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen "Facility Management"

1. Allgemeines

Die ESTAYA WHITE GmbH (im Folgenden als “ESW” bezeichnet) führt und übernimmt sämtliche Aufträge ausschließlich gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt auch für Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
Alle mündlichen Zusicherungen, Garantien und Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Dies schließt auch Zusatzaufträge ein, die vom Auftraggeber erteilt werden.
Abweichende Bestimmungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, finden keine Anwendung, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Ein Verweis auf ein Schreiben, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder darauf verweist, bedeutet nicht, dass damit die Gültigkeit dieser Bedingungen akzeptiert wird.
Unsere Angebote sind unverbindlich und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns, um verbindlich zu werden. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen, auch im Falle von Vermietung oder Verpachtung.

2. Angebote und Verträge mit regelmäßigen Leistungen

Alle Angebote der ESW sind bezüglich Preis und Frist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart oder die ESW zieht das Angebot vor der Annahme durch den Auftraggeber zurück.
Verträge über kontinuierliche oder regelmäßige Dienstleistungen (Dauerschuldverhältnisse) haben eine Laufzeit von einem Jahr, es sei denn, es wird schriftlich eine andere Laufzeit vereinbart. Wenn der Vertrag nicht spätestens 12 Wochen vor Ablauf gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beim Abschluss des Vertrages verzichtet der Auftraggeber darauf, vom Auftragnehmer Schadensersatz bei einer vorzeitigen Kündigung zu fordern.

3. Preisgestaltung, Gebühren, Zahlungsmodalitäten

Die Gebühren, die die ESW in Rechnung stellt, richten sich nach den in den Angeboten angegebenen Preisen. Etwaige Zuschläge, Zölle und Mehrwertsteuer werden separat ausgewiesen und sind zusätzlich zu entrichten.

Es wird vereinbart, dass im Falle von Gehalts- oder Lohnerhöhungen aufgrund von Tarifänderungen der zuständigen Tarifparteien die bisherigen Stundensätze entsprechend proportional angepasst werden. Dies führt zu einer anteiligen Erhöhung der Preise, die auf Grundlage der neuen Stundensätze berechnet werden.

Dies gilt auch für kostenerhöhende Änderungen in steuerlicher oder sozialrechtlicher Hinsicht sowie für Preiserhöhungen bei Materiallieferungen durch die Lieferanten des ESW. Der maßgebliche Zeitpunkt für diese Anpassungen ist der Inkrafttretenszeitpunkt der jeweiligen Gesetze, Verordnungen oder Tarifbestimmungen. Bei Preiserhöhungen der Lieferanten ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem die Abgabepreise wirksam angehoben wurden.

4. Bezahlung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung bei Abnahme ohne Abzüge fällig, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt der Rechnung oder Zahlungsaufstellung für abgesicherte und abnahmebereite Leistungen. Die Kosten für den Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber.
Wenn das Zahlungsziel überschritten wird, gerät der Auftraggeber zehn Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung oder Zahlungsaufstellung in Verzug. Bei verspäteter Zahlung ist die ESW berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Ein weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.
Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Zahlungsansprüche der ESW durch die unzureichende Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, kann die ESW die Rechte gemäß § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) geltend machen. Die ESW kann alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber sofort fällig stellen. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung nur geltend machen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die ESW kann alle Forderungen, die dem Auftraggeber aus irgendeinem Rechtsgrund gegen die ESW zustehen, gegeneinander aufrechnen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass eine Barzahlung von einer Seite und eine Zahlung in anderen Leistungen von der anderen Seite erfolgt. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Falls die Forderungen zu unterschiedlichen Fälligkeitsterminen fällig sind, werden die Forderungen der ESW spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeiten fällig und mit Wertstellung verrechnet.

5. Verpflichtungen des Bestellers

Der Besteller muss dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen und Materialien, wie Pläne, Sicherheitsvorschriften, technische Anforderungen etc., rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stellen.
Der Besteller muss die notwendigen Voraussetzungen für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Tätigkeiten schaffen. Falls der Besteller zusätzlich eigene oder von Dritten erbrachte Leistungen koordiniert, ist er für die reibungslose Abstimmung verantwortlich.
Der Besteller muss freien Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten gewähren und Anschlüsse sowie benötigte Hilfsmittel bereitstellen. Die Kosten für Anschlüsse und Verbrauchsmaterialien trägt der Besteller. Die Entsorgung von Abfallstoffen in Verbindung mit der Tätigkeit obliegt ebenfalls dem Besteller.
Sollte der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer aus anderen Gründen behindert werden, die dem Verantwortungsbereich des Bestellers zuzurechnen sind, kann der Auftragnehmer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung eine angemessene Entschädigung für entstandene Mehrkosten verlangen.
Wenn die Leistungen aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflichten nicht vollständig erbracht werden, berechtigt dies den Besteller nicht zur Beanstandung oder zur Kürzung der Zahlung.

6. Leistungsbeschreibung, Abnahme der Leistungen

Die Art und der Umfang der Leistungen, die von der ESW zu erbringen sind, werden gemäß dem gewählten und vertraglich festgelegten Leistungsumfang des Auftraggebers bestimmt.
Eine bestimmte Leistungsfrist wird nur dann eingehalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn bestimmte Leistungsfristen vereinbart sind, gelten sie verbindlich, sofern die ESW alle erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Materialien rechtzeitig vom Auftraggeber erhält. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Leistungsfrist angemessen verlängert. Teilweise Leistungen sind erlaubt und gelten als eigenständiges Geschäft.
Die ESW hat das Recht, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, die Art, den Weg und die Methoden der Leistungserbringung zu wählen und eventuelle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die von der ESW erbrachten Leistungen auch an einen Empfänger übergeben werden dürfen, von dem anzunehmen ist, dass er zur Annahme der Sendung berechtigt ist. Dazu zählen insbesondere Mitarbeiter des Auftraggebers oder Dritte, die sich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Annahme bereit erklären.
Nach Abschluss der Arbeiten und abgeschlossenen Teilprojekten durch die ESW, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese umgehend zu überprüfen und abzunehmen.
Wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der ESW festgelegt wurde, abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt dies als Abnahme. Gleiches gilt für erbrachte Teilleistungen. Die mängelfreie Inbetriebnahme oder anderweitige Nutzung der bearbeiteten Sachgegenstände durch die ESW gilt ebenfalls als Abnahme.

7. Garantie

Der Auftraggeber muss offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich beanstanden. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel müssen sofort nach Entdeckung, jedoch spätestens bis zum Ende der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich beanstandet werden.
Reinigungsleistungen, Gartenpflege und Winterdienst gelten als mangelfrei und vom Kunden akzeptiert und abgenommen, es sei denn, der Kunde reklamiert unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten gegenüber dem ausführenden Mitarbeiter und gibt Gelegenheit zur Nachbesserung. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 377 HGB.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab Abnahme.
Die ESW wird den Leistungsgegenstand unverzüglich nach ordnungsgemäßer Mängelrüge durch den Auftraggeber untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand bis zum Abschluss der Untersuchung nicht zu verwenden. Wenn er den Leistungsgegenstand dennoch in Betrieb nimmt, haftet die ESW nicht für entstandene Schäden. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Inbetriebnahme des Leistungsgegenstands verursacht wurde.
Gewährleistungsansprüche entfallen insbesondere, wenn der Auftraggeber ohne gültigen Grund die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten durch die ESW verweigert, der Auftraggeber angibt, Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne der ESW die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, die Anweisungen des Auftraggebers, von diesem bereitgestelltes Arbeitsmaterial oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist.

8. Vertragsbeendigung

Die ESW kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und die Arbeiten stoppen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann unter anderem vorliegen, wenn:

  • wesentliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintreten, die auch bei Zahlungsverzug als eingetreten betrachtet werden;
  • das Ergebnis einer Bonitätsprüfung Anlass zur Befürchtung gibt, dass der Auftraggeber zumindest keine vollständige und/oder rechtzeitige Zahlung leisten wird;
  • der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, gegen ihn die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird;
  • der Auftraggeber wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

In diesen Fällen steht der ESW die vereinbarte Vergütung für bisher erbrachte Leistungen in voller Höhe zu. Zudem kann die ESW eine angemessene Entschädigung für die noch ausstehenden Arbeiten verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
Auch im Fall einer Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund hat die ESW Anspruch auf angemessene Entschädigung für noch nicht erbrachte Leistungen, es sei denn, die ESW hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und der Auftraggeber hat diese Verletzung zweimal schriftlich und erfolglos abgemahnt.

9. Haftung

Die Haftung der ESW erstreckt sich auf alle Schadensfälle mit Ausnahme von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn. Die Schadensersatzhaftung der ESW ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt und unterliegt den vereinbarten Deckungssummen mit dem Versicherer. Diese Summen belaufen sich auf 2.000.000,00 EUR für Personenschäden, 1.000.000,00 EUR für Sonstige Schäden (einschließlich Sach- und Vermögensschäden) und 20.000,00 EUR für Beschädigungen, Vernichtungen oder Verluste von bewachten Sachen. Für Umweltschäden kann die Deckungssumme auf das Dreifache erhöht werden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensfälle pro Versicherungsjahr, außer in Fällen von arglistig verschwiegenen Sachmängeln, Garantieübernahme oder Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit seitens der ESW oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

10. Datenschutz und Sicherheit

Die ESW ist befugt, Daten, die vom Auftraggeber oder dem Empfänger der Leistung im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, um den Auftrag zu erfüllen. Personenbezogene Daten werden gemäß den Datenschutzbestimmungen verwendet. Die ESW nutzt elektronische Verfahren für die Auftragsabwicklung und speichert entstehende Daten in digitalisierter Form.

Zur Erbringung der Leistung kann die ESW diese Daten im erforderlichen Umfang an andere Unternehmen und Dritte weitergeben und diesen die vertragsgemäße Nutzung gestatten. Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge, die von der ESW erstellt werden, sind vertraulich zu behandeln.

11. Ereignisse höherer Gewalt

Situationen, die als höhere Gewalt gelten wie Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Lieferverzögerungen durch Dritte und andere unvorhersehbare, unvermeidbare oder schwerwiegende Ereignisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (z.B. Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel und behördliche Anordnungen), entbinden die ESW für die Dauer und den Umfang der Störung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen, sofern die Leistungsstörungen auf diese Umstände zurückzuführen sind.

12. Online-Streitbeilegung

Eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) wird von der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereitgestellt.
Die E-Mail-Adresse der ESW ist im Impressum zu finden.
Die ESW ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

13. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen die ESW, mit Ausnahme von Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden. Er kann gegen Ansprüche der ESW nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle aktuellen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für alle, auch zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der ESW.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder in etwaigen ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine rechtlich wirksame Regelung, die dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, tritt anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils einer Bestimmung. Die vertraglichen Bedingungen müssen in schriftlicher Form vorliegen. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie dieser AGB sind nur in schriftlicher Form gültig. Gleiches gilt für Abweichungen von der Schriftformerfordernis.

14. Abwerbeverbot

Beide Parteien verpflichten sich dazu, während der Vertragslaufzeit sowie für zwei Jahre nach Vertragsende keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Die direkte Abwerbung wird vermutet, wenn ein Mitarbeiter eingestellt wird. Es obliegt dem Vertragspartner, nachzuweisen, dass die Einstellung nicht auf Abwerbungsmaßnahmen beruhte.
Bei Verstoß gegen diese Regelung gemäß Absatz 1 der Vereinbarung ist die verstoßende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Diese beträgt zwei Bruttojahresgehälter (inklusive Prämien, Boni) des betroffenen Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Abwerbeverpflichtung abgeworben wurde.
Die Vertragsstrafe ist insbesondere fällig, wenn unzulässige Abwerbungsmaßnahmen eingesetzt wurden. Bei der Berechnung der Vertragsstrafe dient das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters im letzten Anstellungsjahr beim ursprünglichen Arbeitgeber als Grundlage.